Nach § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist des Aufenthaltsdokuments auszustellen. Dies hatte für geduldete Personen zur Folge, dass deren Schwerbehindertenausweise parallel mit der Duldung jeweils nur für wenige Monate ausgestellt wurden. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 29.04.2010, Aktenzeichen B 9 SB 02/09 R zum gewöhnlichen Aufenthalt entschieden, dass ein solcher nach sozialrechtlichen und nicht nach aufenthaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist. Gleichwohl erfolgte durch die Versorgungsämter keine eigene Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts, sondern es wurde nur auf die Gültigkeit des jeweiligen Aufenthaltsdokuments abgestellt. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die Bundesländer vom 21.09.2021 soll nun eine Befristung des Schwerbehindertenausweises nicht mehr in Abhängigkeit mit dem Aufenthaltstitel oder der Duldung erfolgen. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde muss durch das Versorgungsamt nicht erfolgen. Die Verwaltung darf bei Ausstellung des Schwerbehindertenausweises von einer positiven Bleibeprognose ausgehen, sofern sie keine positive Kenntnis von einer Aufenthaltsbeendigung hat. Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis wegen der kurzen Gültigkeitsdauer der Duldung immer nur für kurze Zeiträume ausgestellt wird, können Sie ab sofort auf Das Rundschreiben des BMAS vom 21.09.2021 verweisen.
Wenn Sie sich für eine Mandatierung interessieren, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.
Rechtsanwältin Anna Wottke, Tel: 0211 / 915 997 91