Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit EU-Daueraufenthaltsrecht

Wer als Dritstaatsangehöriger, d.h. als Nicht-EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel erworben hat, stellt sich vielleicht die Frage, ob er mit der Aufenthaltserlaubnis eines EU-Mitgliedstaats in einen anderen EU-Staat umziehen kann. Eine Person, die zum Beispiel in Griechenland oder Italien über irgendeine Aufenthaltserlaubnis verfügt, kann in der Regel visumsfrei innerhalb der EU reisen und sich bis zu drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat, zum Beispiel in Frankreich aufhalten. Anders als die Unionsbürger können Drittstaatsangehörige aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in einen anderen Staat umziehen und sich dort einfach niederlassen und arbeiten. Die Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 38a AufenthG stellt jedoch eine Möglichkeit der legalen Weiterwanderung dar.

 

Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird nach § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Durch die Vorschrift wurde die Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtline 2003/109/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG durch die deutschen Ausländerbehörden setzt zunächst voraus, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde. In Deutschland nennt sich dieses Aufenthaltsrecht „Dauerhaufenthaltserlaubnis-EU“. Sie entspricht etwa der deutschen Niederlassungserlaubnis und somit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht. Es werden für § 38a ausschließlich folgende Daueraufenthaltserlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten akzeptiert:

 

 

Belgien: "résident de longue durée - CE oder UE"

 

Estland: “pikaajaline elanik - EÜ“

 

Finnland: "pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" od. "P- EU 2003/109-EU"

 

Frankreich: "carte de résident longue durée - CE“ oder „carte de résident longue durée - UE“"

 

Luxemburg: "résident de longue durée - UE"

 

Griechenland: "LONG-TERM RESIDENT-EC"

 

Italien: "soggiornante di lungo periodo - CE oder UE"

 

Kroatien: "osoba s dugotrainim boravištem - EZ oder EU"

 

Lettland: "pastvgi dzvojosa persona - ES" oder „pastvgais iedzvotjs - ES“

 

Litauen: "ilgalaikis gyventojas - EB" maltesisch: "residenti gat-tul - KE " oder „resident fit-tul - UE“

 

Niederlande: "EU - langdurig ingezetene" polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego - UE"

 

Portugal: "residênte CE de longa duração" rumänisch: "rezident pe termen lung – CE"

 

Schweden: „varaktigt bosatt inom EU“ od. "P-EG 2003/109/EG"

 

Slowakei: "dlhodobý pobyt - EU" oder „OSOBA S DLHODOBÝM POBYTOM – EÚ“

 

Slowenien: "rezident za daljši as – ES oder EU" spanisch: “Residente de larga duración - CE oder UE”

 

Tschechien: "povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta - ES" oder "Trvalý Pobyt/Permanent residence povolení k pobytu pro dlouhodob pobývajícího rezidenta – EU" oder „Trvalý Pobyt/Permanent residence Rezident - ES“

 

Ungarn: "huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkez –EK"

 

 

Drittstaatsangehörige mit den genannten Aufenthaltstiteln dürfen für drei Monate visafrei nach Deutschland einreisen. Die Rechtmäßigkeit einer Einreise ohne Visum ergibt sich aus § 39 Nr. 3 u. 6 AufenthV. Wenn ein längerer Aufenthalt geplant ist, muss innerhalb dieser ersten drei visumsfreien Monate die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG beantragt werden. Wenn der Antrag später, d.h. nach Ablauf der drei Monate nach der Einreise gestellt wird, dürfte der Antrag in aller Regel abgelehnt werden und eine erneute Ausreise von mindestens drei Monaten wird erforderlich. Soll der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert werden, muss gleichzeitig mit der Aufenthaltserlaubnis auch die Arbeitserlaubnis beantragt werden, da durch die visumsfreie Einreise nicht automatisch eine Arbeit erlaubt ist. Hierzu müssen bei der Ausländerbehörde folgende Unterlagen eingereicht werden:

 

  • Nachweis des Daueraufenthaltsrecht im anderen Mitgliedstaat

     

  • Nationalpass des Heimatlandes

     

  • Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Vermögen)

     

  • ausreichender Krankenversicherungsschutz

     

  • ggfs. Immatrikulationsbescheinigung (wenn ein Studium beabsichtigt ist) oder Ausbildungsvertrag (wenn eine Ausbildung absolviert werden soll.

 

Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besteht ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss, d.h. es besteht kein Ermessen der Behörde. Der Lebensunterhalt muss aber ohne Sozialhilfe selbst gesichert werden. Eine unqualifizierte Tätigkeit als Helfer reicht hierzu anders als bei anderen Arbeitsaufenthaltserlaubnissen aber grundsätzlich aus.

 

Nach fünf Jahren in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis nach § 38a sollte in Deutschland die Daueraufenthaltserlaubnis-EU beantragt werden, da das Daueraufenthaltsrecht aus dem ursprünglichen Mitgliedstaat nach einer Abwesenheit von sechs Jahren erlischt.

 

Es besteht nach Erteilung ein ergänzender Anspruch auf Sozialleistungen vom Jobcenter nach SGB II. Ein vollständiger Leistungsbezug nach Verlust einer Arbeit wird in der Regel vom Jobcenter der Ausländerbehörde gemeldet und die Aufenthaltserlaubnis wird entzogen. Es besteht ferner Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und bestimmte Leistungen nach SGB XII wie Kindergeld und Eingliederungshilfe. Ferner besteht ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. 

 

Wenn Sie sich für eine Mandatierung interessieren, können Sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen. 

 

Rechtsanwältin Anna Wottke, Tel: 0211 / 915 997 91