Zum 01.01.2023 sind einige Gesetzesänderungen und ein neues Gesetz im Bereich der sogenannten "Bleiberechte" in Kraft getreten. Die Bleiberechte betreffen besonders Personen, deren Asylverfahren negativ beendet wurde oder die - aus welchen Gründen auch immer - aktuell den Status der Duldung haben. Die bisherigem Bleiberechte sind die Aufenthaltserlaubnisse nach § 19d, § 25a und § 25b AufenthG. Bei diesen Vorschriften hat es Änderungen gegeben. Hierzu finden Sie weiter unten im Text genauere Informationen. Auch im Bereich des Staatsangehörigkeitsrecht sind von der Regierung Änderungen geplant. Hier geht es um die Verkürzung der Wartezeit von acht auf fünf Jahre und um eine Aufgabe des grundsätzlichen Verbots der Mehrstaatigkeit. Diese Gesetze befinden sind noch im Gesetzgebungsprozess und sind noch nicht offiziell in Kraft getreten.
Neu ist die Chancenaufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Diese soll Personen erteilt werden, die sich am 31.10.2022 bereits seit fünf Jahren in Deutschland aufgehalten haben und die keine größeren Straftaten begangen haben. Weitere Voraussetzungen hat die Aufenthaltserlaubnis nicht. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Chancenaufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt wird und danach in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b münden soll. Ein Wechsel in andere Aufenthaltserlaubnisse ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass in den 18 Monaten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Beantragung des Reisepasses) vorgenommen und Zertifikate für § 25b (Zertifikat Deutsch A2, Test "Leben in Deutschland") erworben werden müssen.
Eine positive Änderung der bisherigen Bleiberechtsregelungen wurde bei § 25b AufenthG umgesetzt. Alleinstehende Personen können diesen nun bereits nach sechs Jahren (früher acht Jahre) und Familien mit Kindern im Haushalt nach vier Jahren (früher sechs Jahre) erhalten.
Eine Verkürzung der Voraufenthaltszeit enthält auch § 25a AufenthG (Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige). Die erforderliche Voraufenthaltszeit wurde von vier Jahren auf drei Jahre verkürzt. Zudem ist die Antragstellung nun bis zum 27. Lebensjahr (und nicht mehr nur bis zum 21. Lebensjahr) möglich. Eine Verschlechterung enthält die Vorschrift jedoch. Die Aufenthaltserlaubnis kann neuerdings erst erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung ein Jahr lang eine Duldung hatte. Bislang war es ausreichend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung eine Duldung hatte, auch wenn die Duldung erst vor wenigen Wochen erteilt worden war.
Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 19d und § 104c AufenthG sind ausgeschlossen wenn strafrechtliche Verurteilungen von über 50 Tagessätzen (allgemeines Strafrecht) bzw. 90 Tagessätze (Ausländerstrafrecht wie illegale Einreise, illegaler Aufenthalt etc.) begangen worden sind. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a und § 25b AufenthG enthalten keine festen Strafgrenzen. § 25a verlangt jedoch eine positive Integrationsprognose des Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen. Bei § 25b dürfen keine Ausweisungsinteressen bestehen.