Ein neuer Personalausweis ohne Fingerabdruck – ist das möglich?

Jeder Bürger benötigt einen Personalausweis oder Aufenthaltsdokument, um sich ausweisen zu können und der Ausweispflicht gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG NRW genügen zu können. Seit 02.08.2019 werden Personalausweise nur noch mit einem Fingerabdruck ausgestellt. Aus Sicht der Einwohnermeldeämter ist die Rechtsgrundlage hierfür § 5 Abs. 9 PAuswG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1157. Es gibt jedoch Zweifel an der Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlage. Es ist ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg anhängig.

 

Die Argumente gegen die Speicherung der Fingerabdrücke im Personalausweis sind zahlreich: Als rechtstreue Bürgerin bzw. rechtstreuer Bürger möchte man nicht behandelt werden wie der Beschuldigte in einem Strafverfahren. Eine die Fingerabdrücke speichernde Behörde kann auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt keinen hundertprozentigen Schutz gegen Entwendung der biometrischen Daten zusichern. Anders als ein Passwort ist der Fingerabdruck lebenslang gleich und kann nicht geändert werden, wenn er in falsche Hände geraten ist. Auch wenn man dem gegenwärtigen deutschen Rechtsstaat grundsätzlich Vertrauen entgegenbringt, kann niemand garantieren, dass zukünftige Regierungen - aktuell erstarkt die AfD - ebenfalls einen sachgemäßen Umgang mit biometrischen Daten vorschreiben werden. 

 

Man kann sich daher auf den Standpunkt stellen, dass der generelle und anlasslose Zwang zur Speicherung des Fingerabdrucks auf einem Personalausweis gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 7 EUGRCh sowie das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 der EUGRCh verstößt.

 

Gegenwärtig ist auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 13.01.2022, Az. 6 K 1563/21.WI ein Verfahren beim EuGH zum Aktenzeichen C-61/22 anhängig, welches die Rechtmäßigkeit der Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen gemäß Art. 3 Abs. 5 Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zum Gegenstand hat.

 

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat aufgrund des laufenden Verfahrens mit Beschluss vom 22.02.2023, Az. 20 E 377/23 entschieden, dass Hamburger Bürgern ein Personalausweis auch ohne Abgabe von Fingerabdrücken auszustellen ist, da es für die Abnahme der Fingerabdrücke keine Rechtsgrundlage gibt. Das Gericht führt aus, dass gemäß § 5 Abs. 9 PAuswG zwar die auf Grund der VO 2019/1157 auf dem elektronischen Speichermedium zu speichernden zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeichert würden. Allerdings gäbe es nach den derzeit vorliegenden Informationen keine nach der genannten Verordnung zu speichernden Fingerabdrücke, weil die Verordnung jedenfalls insoweit unwirksam sei. Zum einen verstoße der hinsichtlich der Fingerabdrücke maßgebliche Art. 3 Abs. 5 VO 2019/1157 gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Zum anderen sei die Verordnung ist bereits wegen eines Verstoßes im Hinblick auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren unwirksam.

 

Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Vorlagebeschluss vom 13.01.2022, Az. 6 K 1563/21.WI erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Speicherungspflicht des Fingerabdrucks in Personalausweisen geäußert.

 

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in der zitierten Entscheidung die Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen von einem Jahr angeordnet, da gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1157 für Personalausweise eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger auch für solche Fälle vorgesehen ist, in denen vorübergehend aus physischen Gründen von keinem der Finger Fingerabdrücke genommen werden können.

 

In einer Sitzung der Großen Kammer des EuGH am 14.03.2023 haben die Richter kritische Rückfragen an die Verordnungsgeber gestellt. Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte hat bereits 2018 Alternativen zur Abnahme der Fingerabdrücke vorgeschlagen und war somit nicht für die Fingerabdrücke in Personalausweisen und Aufenthaltsdokumenten. Es ist also möglich, dass die Pflicht zu Fingerabdrücken in den Ausweisen wieder aufgehoben wird. Die Frage ist jedoch nicht endgültig entschieden, denn eine Entscheidung des EuGH steht noch aus. 

 

 

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