Internationales Familienrecht

Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht

 

Es stellen sich häufig spezielle familienrechtliche Fragen, wenn Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, im Ausland gelebt haben, ausländische familienrechtliche Entscheidungen vorliegen oder ein Kind im Ausland lebt. Ist deutsches oder ausländisches Recht anwendbar? In welchem Staat kann überhaupt ein Gericht angerufen werden? Viele Fragen des internationalen Familienrechts werden von Verordnungen der Europäischen Union und von völkerrechtlichen Verträgen geregelt. Das internationale Familienrecht ist zudem häufigen Änderungen unterworfen. Wir sind auf das deutsche und internationale Familienrecht spezialisiert und vertreten Ihre Interessen, wenn Ihre familienrechtliche Angelegenheit einen Auslandsbezug aufweist. 

 

  • Internationale Eheschließung
  • Internationale Adoption
  • Internationales Betreuungsrecht
  • Sorge- und Umgangsrecht mit Auslandsbezug
  • Internationales Erbrecht 

Sorgerecht & Umgangsrecht mit Auslandsbezug

Das Sorge- und Umgangsrecht auf internationaler Ebene ist vom Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) und von der Brüssel IIa- Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung geregelt. Im Bereich des Sorgerechts- und Umgangsrechts werden Entscheidungen, die in Mitgliedstaaten der EU ergangen sind, durch die sog. Brüssel IIa- Verordnung automatisch in Deutschland anerkannt. Es ist somit kein Anerkennungsverfahren erforderlich. Es kann aber zu Unklarheiten kommen, wenn das Recht eines Landes beispielsweise wie nach französischem Recht das automatische Sorgerecht des nichtehelichen Vaters vorsieht, hingegen im anderen Land, z.B. in Deutschland ein automatisches Sorgerecht des nichtehelichen Vaters nicht vorgesehen ist. Im Streitfall kann ein Feststellungsantrag beim Familiengericht hilfreich sein. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen, die nicht in einem Mitgliedstaat der EU ergangen sind, dürfen nach § 109 FamFG keine Anerkennungshindernisse entgegenstehen. Eine solche Klärung kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Kind einen längeren Auslandsaufenthalt planen, mit dem der andere Elternteil nicht einverstanden ist. 

 

Kindesentziehungen

Ihr Ex-Partner bzw. Ex-Partnerin möchte mit dem Kind ins Ausland reisen und Sie sind nicht einverstanden? Oder Ihr Kind befindet sich bereits im Ausland und der andere Elternteil hält das Kind nach einer Reise das Kind im Ausland zurück? Im Falle einer Trennung ist bei gemeinsamer Ausübung des elterlichen Sorgerechts zu beachten, dass ein Umzug oder eine längere Reise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland nur mit dem Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils möglich ist, da anderenfalls eine Sorgerechtsverletzung bzw. internationale Kindesentführung vorliegen kann. Je nach Umständen kann es sich sogar um eine Straftat handeln (Entziehung Minderjähriger, § 235 Strafgesetzbuch). Wird die Drohung ausgesprochen, das gemeinsame Kind ohne Einverständnis des anderen Teils für längere Zeit mit ins Heimatland zu nehmen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden, ggfs. verbunden mit einem Antrag auf Untersagung der Ausreise und Grenzsperre. Befindet sich Ihr Kind bereits im Ausland, ist ein Rückführungsverfahren einzuleiten, ggfs. unter Einschaltung des Bundesamts für Justiz. Schnelles Handeln ist erforderlich! Ich berate Sie gerne und vergebe Ihnen einen schnellstmöglichen Termin.

 

Internationales Unterhaltsrecht

Sie haben Anspruch auf Kindesunterhalt, aber der Vater Ihrer gemeinsamen Kinder lebt im Ausland? Die Europäische Unterhaltsverordnung (EuUntVO) VO EG Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen regelt, welches Gericht für die Entscheidung zuständig ist. Welches nationale Recht anwendbar ist, wird durch das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP) geregelt. Das Protokoll gilt für alle Formen des familienrechtlichen Unterhalts zwischen Ehegatten und Verwandten. Wir helfen Ihnen, wenn sich Ihr Unterhaltsschuldner ins Ausland abgesetzt hat.

 

Internationale Eheschließung

Sie haben im Ausland geheiratet und wissen nicht, ob die Ehe in Deutschland anerkannt wird? Normalerweise wird eine ausländische Ehe unkompliziert in Deutschland anerkannt. Nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist ein Rechtsgeschäft gültig, wenn es die Formerfordernisse des Landes erfüllt, in dem es vorgenommen wurde. Heiratet zum Beispiel ein armenisches Ehepaar in Armenien, wird die Ehe in Deutschland ohne Probleme anerkannt. Es kann bei Eheschließungen im Ausland schlimmstenfalls passieren, dass die Echtheit der Heiratsurkunde von den deutschen Behörden im Visumsverfahren überprüft wird.

 

Schwieriger wird es zumeist, wenn ein deutsch-ausländisches Ehepaar in Deutschland heiraten möchte. Die Eheschließung richtet sich in Deutschland nach dem Recht des Staats, dem ein Verlobter zum Zeitpunkt der Eheschließung angehört, Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Bei Mehrstaatern mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit gilt deutsches Recht, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Bei Mehrstaatern ohne deutsche Staatsangehörigkeit gilt das Recht des Staats, dessen Staatsangehörigkeit effektiv ausgeübt wird. Bei Staatenlosen gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, Art. 5 Abs. 2 EGBGB, Staatenlosenübereinkommen von New York. Wer sich als Staatenloser in Deutschland gewöhnlich aufhält, kann somit auch nach deutschem Recht die Ehe schließen. Ebenso gilt bei anerkannten Flüchtlingen das Recht des Aufenthaltsstaats und somit deutsches Recht, Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention, § 2 AsylG. Bei subsidiär Schutzberechtigten gilt hingegen das Recht der Staatsangehörigkeit. Die Frage, welches Recht anwendbar ist, wirkt sich praktisch darauf aus, welche Unterlagen beim Standesamt vorzulegen sind. Bei den zuständigen Behörden werden Länderlisten geführt, denen zu entnehmen ist, welche Unterlagen für welches Herkunftsland bei einer Eheschließung in Deutschland beim Standesamt vorzulegen sind und welche konkreten Verfahren durchzuführen sind. 

 

Das Standesamt verlangt in der Regel somit zahlreiche Unterlagen, und zwar einen Nationalpass, eine Geburtsurkunde, aktuelle Meldebescheinigung, bei Bestehen einer Vorehe ggfs. Heiratsurkunde und Scheidungsurteil. Aber genügt einfach die Vorlage der Unterlagen im Original? Nein, normalerweise nicht. Erstens müssen die Dokumente in deutscher Übersetzung vorgelegt werden, die Übersetzung ist von einem in Deutschland vereidigten und vom Oberlandesgericht zugelassenen Übersetzer anzufertigen. Darüber hinaus wird je nach Herkunftsstaat eine Haager Apostille, eine Legalisierung der Dokumente oder eine Urkundenverifizierung im Wege der Amtshilfe verlangt. Ferner wird die Vorlage eines sog. Ehefähigkeitszeugnisses verlangt. Jedoch stellt nicht jeder Staat dieser Welt Ehefähigkeitszeugnisse aus. Manche Staaten stellen dieses Zeugnis zwar aus, es wird von den deutschen Standesämtern jedoch nicht anerkannt. In diesen Fällen ist beim zuständigen Oberlandesgericht ein Verfahren zur Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis durchzuführen. Dieses wird vom Standesamt eingeleitet. Nervenaufreibend können besonders Eheschließungen werden, in denen eine Urkundenverifizierung durch Amtshilfe der deutschen Botschaft und ein Befreiungsverfahren vom Ehefähigkeitszeugnis zusammentreffen, z.B. bei einigen Staaten Westafrikas. Es sollte gerade in solchen Fällen erwogen werden, die Ehe nicht in Deutschland zu schließen, sondern im Heimatland zu heiraten und sich "nur" mit der offiziellen Übersetzung der Heiratsurkunde und eventuellen Überprüfung der Echtheit der Heiratsurkunde und dem Visumverfahren bei der jeweiligen deutschen Botschaft zu stellen.

 

 

Internationale Adoption

Im Bereich des internationalen Adoptionsrechts ergeben sich ebenfalls Besonderheiten gegenüber einer rein innerdeutschen Adoption. Das adoptierte Kind erhält den neuen Namen der Adoptiveltern als Geburtsnamen, und das Kind erwirbt nach § 6 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoptiveltern Deutsche sind. Sehr gerne beraten wir Sie in allen Belangen des internationalen Familienrechts und freuen uns über Ihre Anfrage.