Rechtsanwalt für Schwerbehindertenrecht

 

 

Eine Person gilt nach § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Für die Feststellung eines Behinderungsgrades muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde, zumeist dem örtlich zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Ob ein Behinderungsgrad vorliegt, richtet sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen / Versorgungsmedizinverordnung. Bei diesen handelt es sich um eine Tabelle mit verschiedenen medizinischen Befunden, denen jeweils ein Grad der Behinderung zugeordnet ist. Ein Behinderungsgrad von mindestens 50 bringt verschiedene Vorteile wie zum Beispiel Steuerfreibeträge, besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, früheren Eintritt in die Altersrente etc.

 

Der Behinderungsgrad (GdB) wird von der Behörde durch einen Bescheid festgestellt (§ 69 SGB IX). Wenn Sie mit dem festgestellten Behinderungsgrad nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird vom Versorgungsamt häufig eine erneute Stellungnahme durch einen Amtsarzt eingeholt. Über den Widerspruch wird von der Behörde erneut durch einen Bescheid entschieden. Führt auch das Widerspruchsverfahren nicht zu einem höheren Grad der Behinderung oder sind Sie der Auffassung, dass ein noch höherer Grad der Behinderung hätte festgestellt werden müssen, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens besteht die Möglichkeit, dass durch das Gericht ein medizinisches Gutachten eingeholt wird, welches vom Umfang her über die Stellungnahme des Amtsarztes im Widerspruchsverfahren meist deutlich hinausgeht.

 

Neben der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung wird von der Behörde auf Antrag auch geprüft, ob ein sogenanntes Merkzeichen vorliegt. Ein Merkzeichen wird bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt, zum Beispiel das Merkzeichen „aG“ bei einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Aus einem Merkzeichen folgen jeweils bestimmte Vergünstigungen wie zum Beispiel beim Merkzeichen „aG“ das Recht zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Das Merkzeichen „H“ wird festgestellt bei Vorliegen von Hilflosigkeit, d.h. wenn eine Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 33b Abs. 3 S. 4 EStG). Aus dem Merkzeichen „H“ folgt z.B. ein Steuerfreibetrag („Pauschbetrag“) von 7.400,00 €. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, Gl, Bl, aG oder H haben das Recht, Bus und Bahn im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.

 

Die Kanzlei Wottke berät und vertritt Sie in allen Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren vor den Sozialgerichten. Nehmen Sie gerne für eine unverbindliche Anfrage Kontakt mit mir auf:

 

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