Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.05.2024, Rechtssache C-27/23 entschieden, dass für ein im Haushalt eines Grenzgängers aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachtes Kind ebenso Kindergeld zu zahlen ist wie für ein leibliches Kind, wenn der Grenzgänger im Beschäftigungsstaat aufgrund seiner unselbstständigen Tätigkeit berechtigt ist, Kindergeld zu beziehen. Im Fall ging es um einen belgischen Staatsangehörigen, der in Luxemburg einer Beschäftigung nachgeht und somit den Status eines Grenzgängers innehat.
In seinem Haushalt lebte er mit seinem leiblichen Kind sowie einem weiteren Kind, welches aufgrund der gerichtlichen Entscheidung eines belgischen Gerichts bei ihm untergebracht war und für welches er das Sorgerecht hat und für das er finanziell aufkommt. Zunächst wurde für beide Kinder Kindergeld bewilligt. Nach sechs Monaten forderte die luxemburgische Kindergeldkasse, die Caisse pour l'avenir des enfants das Kindergeld für das gerichtlich im Haushalt untergebrachte Kind zurück, da kein Abstammungsverhältnis im Sinne des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs vorläge. Der Kläger klagte sich vor den luxemburgischen Gerichten erfolglos durch die Instanzen. Der luxemburgische Kassationsgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Entscheidung mit Europarecht, insbesondere Art. 45 AEUV und dem in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 garantierten Grundsatz der Gleichbehandlung sowie Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 60 der Verordnung Nr. 987/2009 vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Aufhebung und Rückforderung des Kindergeldes mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist, da dies die europarechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt und gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Einheimischen und Wanderarbeitnehmern verstößt. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass die Entscheidung des belgischen Familiengerichts in Luxemburg anzuerkennen ist. Ferner sieht das luxemburgische Sozialgesetz vor, dass für durch gerichtliche Entscheidung untergebrachte Kinder an die Sorgeberechtigten in Luxemburg Kindergeld ausgezahlt wird, wenn das Kind bei dieser Person seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und dort auch tatsächlich und ständig wohnt. Somit muss das Kindergeld auch an den in Belgien wohnenden Arbeitnehmer bezahlt werden, weil er den Sozialversicherungsvorschriften im Beschäftigungsland, hier Luxemburg unterliegt und nicht anders behandelt werden darf als die in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmer.
Wenn Sie Fragen oder Probleme mit dem Bezug von Kindergeld in Deutschland oder im Ausland haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.