Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen: Besteuerung einer Abfindung nach Kündigung eines Arbeitsvertrages

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.08.2024, Aktenzeichen VI R 52/20 entschieden, dass die Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 des Deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens (Kurz: DBA-Frankreich) der Besteuerung einer Entschädigung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch das deutsche Finanzamt nicht entgegensteht, solange der Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses im Inland gewohnt und gearbeitet hat. 

Der klagende Arbeitnehmer war von 1995 bis 2015 bei einem Konzern in Deutschland beschäftigt. Von 1995 bis 2005 lebte er in Deutschland und zahlte in Deutschland Einkommenssteuer. Von 2005 bis 2015 lebte er in Frankreich und zahlte aufgrund der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich seine Einkommenssteuer in Frankreich.

 

Mit einer Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts bescheinigte das Finanzamt ihm Anfang 2015 erneut, dass für die Jahre 2015 bis 2017 vom Lohnsteuerabzug in Deutschland abgesehen werde. Mitte 2015 wurde das Arbeitsverhältnis durch einen arbeitsgerichtichen Vergleich beendet, wobei dem Arbeitnehmer in Anwendung von §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von 180.000,00 € brutto zugesprochen wurde.

 

Der Arbeitgeber und das Finanzamt vertraten die Rechtsauffassung, dass die Abfindungszahlung nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht unterliege, als die ausgeübte Tätigkeit der inländischen Besteuerung unterlegen habe. Entsprechend unterlag etwa die Hälfte der Abfindung (129/245) der Besteuerung im Inland und der andere Teil der Abfindung der auf die Zeit des Wohnsitzes in Frankreich entfällt (116/245), sei in Deutschland steuerfrei.

 

Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die vollständige Freistellung von den Abzugsbeträgen, da er meinte, mit der Abfindung in Deutschland nicht steuerpflichtig zu sein. Das Finanzamt, das angerufene Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof bestätigten jedoch die anteilige Besteuerung in Deutschland für die Anzahl der Monate, in denen der Arbeitnehmer im Inland besteuert wurde im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 4 EStG. Die Abfindung unterläge als Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 d EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG der Besteuerung in Deutschland. Für die Bemessung der Abfindung sei die Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich gewesen.

 

Die Besteuerung in Deutschland sei nicht durch Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ausgeschlossen. Zwar können danach Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von Grenzgängern abweichend vom Grundsatz in Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich, d.h. einer Besteuerung im Beschäftigungsland stattdessen im Wohnstaat besteuert werden. Allerdings sei das Doppelbesteuerungsabkommen in den 129 Monaten, in denen der Kläger in Deutschland gewohnt habe, nicht anwendbar gewesen und die Besteuerung in Deutschland in diesem Umfang rechtmäßig.

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.