Eine (telefonische oder persönliche) Erstberatung kostet je nach Anzahl der Personen und Art der Angelegenheit pauschal 100,00 € - 200,00 €. Um Ihnen eine seriöse Einschätzung Ihrer Situation und Chancen geben zu können, ist eine Lektüre des bereits erfolgten Schriftverkehrs erforderlich. Diese Unterlagen sollten zum Termin mitgebracht oder uns vorab per Email oder Fax zugesandt werden. Eine Beauftragung der Kanzlei kann sowohl nach einem persönlichen Gespräch in der Kanzlei als auch nach telefonischer Kontaktaufnahme erfolgen. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass Sie für eine Beratung oder Beauftragung nach Düsseldorf anreisen. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch telefonische Beratung kostenpflichtig ist, da auch in diesem Fall Ihre Unterlagen vorab durchgelesen werden müssen und die Anwältin sich Gedanken zur bestmöglichen Vorgehensweise in Ihrem Fall machen muss.
Die Kosten der weiteren anwaltlichen Vertretung (Anlegen der Akte, vertiefte Einarbeitung in den Fall, Verfassen von Schriftsätzen, Anträgen und Klageschriften, Begleitung zu Terminen, Vorsprachen, Begutachtungen etc) richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ggfs. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im sozialrechtlichen Verfahren entstehen gesetzlich festgelegte Betragsrahmengebühren. Bei der Berechnung des anwaltlichen Honorars kommt es auf die Anzahl der zu vertretenden Personen sowie auf Bedeutung, Umfang, Arbeitsaufwand und Schwierigkeit der Angelegenheit an. Es kann auch eine schriftliche Pauschalvereinbarung (Festpreis) über die Rechtsanwaltsvergütung getroffen werden. Die voraussichtlich entstehenden Kosten werden im Erstgespräch erörtert.
Wenn Sie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht aufbringen können besteht die Möglichkeit, für außergerichtliche Angelegenheiten Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen. Einen Beratungshilfeschein können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnorts beantragen. Wenn Sie auf Basis eines Beratungshilfescheins beraten oder vertreten werden möchten, bitte ich Sie, diesen im Erstgespräch vorzulegen.
Prozesskostenhilfe muss jeweils bei dem Gericht beantragt werden, bei dem Ihr Verfahren geführt wird. Beim Ausfüllen der Antragsformulare bin ich Ihnen gerne behilflich. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn Sie die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten nicht selbst aufbringen können, Sie die Sache nicht mutwillig verfolgen und Ihre Angelegenheit eine gewisse Erfolgsaussicht hat.