Rechtsanwalt für europäisches und internationales Sozialrecht

 

 

Bei sozialrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug gilt es zu klären, welches Sozialversicherungssystem auf einen bestimmten Fall anzuwenden ist und ob somit bestimmte Versicherungsleistungen wie Kindergeld, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc. auch im Ausland bezogen werden können oder in welchem Land Arbeitnehmer oder Selbstständige Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Jede Person unterliegt grundsätzlich nur den Regeln eines nationalen Sozialversicherungssystems. Dies gilt auch dann, wenn jemand z.B. als Grenzgänger in Belgien wohnt und in Deutschland arbeitet. 

 

Weiterhin geht es im europäischen Sozialrecht um die Frage, ob bestimmte Leistungen des deutschen Sozialversicherungssystems ins Ausland mitgenommen werden können und ob bzw. wie Sozialleistungen aus anderen Ländern auf deutsche Sozialversicherungsleistungen angerechnet werden. Auf europäischer Ebene finden insbesondere die Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten der Durchführung der VO (EG) 883/2004 Anwendung. In den Verordnungen wird zum Beispiel die Koordination der Behandlungs- und Geldleistungen bei Krankheit, die Koordination der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, die Koordination der Leistungen bei Arbeits- und Berufskrankheiten, die Koordination von Familienleistungen und die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger geregelt.

 

Die Klärung solcher Fragen kann für Unternehmen und Arbeitnehmer erhebliche Bedeutung haben, da Verstöße hiergegen zum Teil als Schwarzarbeit qualifiziert werden können. Hier geht es insbesondere um Fragen rund um die sogenannte "A1-Bescheinigung", in welcher der Staat, dessen Sozialversicherungssystem auf eine Person anwendbar ist für einen bestimmten Zeitraum verbindlich festgelegt wird. 

 

Daneben existieren auch zwischenstaatliche Fürsorgeabkommen, zum Beispiel das deutsch-österreichische Fürsorgeabkommen und deutsch-schweizerische Fürsorgeabkommen. Gerne vertrete ich Sie insbesondere in allen Fällen mit Berührungspunkten zum französischen Sozialversicherungsrecht.

 

 

 

Aktuelle Rechtsprechung im europäischen Sozialrecht:

EU-Sozialrecht (Kindergeld): Bezug von Kindergeld im EU-Ausland für ein im Haushalt gerichtlich untergebrachtes Pflegekind (Samstag, 28.12.2024)

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EU-Sozialrecht: Widerruf einer A1-Bescheinigung ohne vorherige Durchführung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens (Dienstag, 17.12.2024)

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Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen: Das Arbeitslosengeld I einer in Frankreich lebenden Grenzgängerin darf aufgrund der in Frankreich bestehenden Steuerpflicht nicht um pauschalierte Lohnsteuer gemindert werden. (Mittwoch, 04.12.2024)

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EU-Sozialversicherungsrecht Frankreich: Die A1-Bescheinigung (Montag, 05.06.2023)

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